Voorwaarden

Artikel 1.       Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot, jede Offerte und jeden Vertrag zwischen The Staging Company und einer Gegenpartei, auf die The Staging Company diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
  2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit The Staging Company, für deren Ausführung Dritte von The Staging Company beauftragt werden müssen.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von The Staging Company und deren Management verfasst.
  4. Die Anwendbarkeit von Einkaufs- oder anderen Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise ungültig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. In diesem Fall werden The Staging Company und die Gegenpartei Rücksprache halten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an die Stelle der nichtigen Bestimmungen treten, wobei der Zweck und die Zielsetzung der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
  6. Bei Unklarheiten in Bezug auf die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss die Begründung "im Sinne" dieser Bestimmungen erfolgen.
  7. Wenn zwischen den Parteien eine Situation entsteht, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, ist diese Situation entsprechend dem Sinn dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.
  8. Wenn The Staging Company nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass The Staging Company das Recht verlieren würde, die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen in anderen Fällen zu verlangen.
  9. Im Falle von Uneinigkeiten über die Übersetzung und dem Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, prävaliert immer der in der niederländischen Sprache verfasste Text.

Artikel 2        Offerten und Angebote

  1. Alle Offerten und Angebote von The Staging Company sind unverbindlich, es sei denn, die Offerte sieht eine Annahmefrist vor. Eine Offerte oder ein Angebot wird hinfällig, wenn der Dienst/das Produkt, auf den/das sich die Offerte oder das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
  2. The Staging Company ist nicht an ihre Offerten oder Angebote gebunden, wenn die Gegenpartei vernünftigerweise erkennen kann, dass die Offerten oder Angebote bzw. ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Schreibfehler enthalten.
  3. Die in einer Offerte oder einem Angebot genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben, aller im Rahmen des Vertrags anfallenden Kosten, einschließlich Reise- und Unterbringungskosten, Porto und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
  4. Weicht die Annahme (ob in untergeordneten Punkten oder nicht) von dem in der Offerte oder im Angebot enthaltenen Vorschlag ab, ist The Staging Company nicht daran gebunden. In diesem Fall kommt der Vertrag nicht im Sinne dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, The Staging Company gibt etwas anderes an.
  5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet The Staging Company nicht dazu, einen Teil des Auftrags für einen entsprechenden Teil des angebotenen Preises auszuführen. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

Artikel 3        Vertragslaufzeit; Lieferfristen, Ausführung und Änderung des Vertrages

  1. Der Vertrag zwischen The Staging Company und der Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, aus der Art des Vertrages ergibt sich etwas anderes oder die Parteien vereinbaren schriftlich ausdrücklich etwas anderes.
  2. Wenn für die Ausführung bestimmter Tätigkeiten oder für die Lieferung bestimmter Waren eine Frist vereinbart oder festgelegt wurde, handelt es sich dabei niemals um eine Ausschlussfrist. Wenn eine Frist überschritten wird, muss die Gegenpartei The Staging Company daher schriftlich in Verzug setzen. The Staging Company muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um den Vertrag dennoch auszuführen.
  3. Wenn The Staging Company für die Ausführung des Vertrags Informationen von der Gegenpartei benötigt, beginnt die Ausführungsfrist erst, nachdem die Gegenpartei The Staging Company diese Informationen korrekt und vollständig übermittelt hat.
  4. Die Lieferung erfolgt ab Werk von The Staging Company. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihr zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Gegenpartei die Annahme verweigert oder es versäumt, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist The Staging Company berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu lagern.
  5. The Staging Company hat das Recht, bestimmte Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
  6. The Staging Company ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Phasen auszuführen und den bereits ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen.
  7. Wenn der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann The Staging Company die  Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
  8. Sollte sich während der Ausführung des Vertrages herausstellen, dass für eine ordnungsgemäße Ausführung Änderungen oder Ergänzungen erforderlich sind, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache anpassen. Wenn die Art, der Umfang oder der Inhalt des Vertrags auf Wunsch oder Hinweis der Gegenpartei, der zuständigen Behörden usw. geändert wird und der Vertrag dadurch qualitativ und/oder quantitativ verändert wird, kann dies auch Folgen für das haben, was ursprünglich vereinbart wurde. Infolgedessen kann der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder verringert werden. Wenn möglich, erstellt The Staging Company im Voraus einen Kostenvoranschlag. Durch eine Änderung des Vertrags kann auch die ursprünglich festgelegte Ausführungsfrist geändert werden. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit, den Vertrag zu ändern, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.
  9. Im Falle einer Änderung des Vertrags, einschließlich einer Ergänzung, ist The Staging Company berechtigt, diese erst umzusetzen, nachdem die zuständige Person innerhalb von The Staging Company ihre Zustimmung erteilt hat und die Gegenpartei dem Preis und den anderen für die Umsetzung genannten Bedingungen zugestimmt hat, einschließlich des zu diesem Zeitpunkt festzulegenden Umsetzungszeitraums. Die Nichtumsetzung oder die nicht sofortige Umsetzung des geänderten Vertrags stellt weder eine Nichterfüllung durch The Staging Company dar, noch ist sie ein Grund für die Gegenpartei, den Vertrag zu kündigen. The Staging Company kann, ohne in Verzug zu geraten, einen Antrag auf Änderung des Vertrags ablehnen, wenn dies qualitative und/oder quantitative Folgen haben könnte, zum Beispiel für die in diesem Rahmen auszuführenden Arbeiten oder zu liefernden Waren.
  10. Sollte die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber The Staging Company nicht ordnungsgemäß nachkommen, haftet die Gegenpartei für alle Schäden (einschließlich Kosten), die The Staging Company direkt oder indirekt daraus entstehen.
  11. Wenn The Staging Company mit der Gegenpartei einen Festpreis vereinbart, ist The Staging Company dennoch berechtigt, diesen Preis jederzeit zu erhöhen, ohne dass die Gegenpartei berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, wenn sich die Preiserhöhung aus einer gesetzlichen Befugnis oder Verpflichtung ergibt oder durch einen Anstieg der Preise für Rohstoffe, Löhne usw. oder aus anderen Gründen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren, verursacht wird.
  12. Wenn die Preiserhöhung, die nicht auf eine Vertragsänderung zurückzuführen ist, mehr als 10 % beträgt und innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss eintritt, ist nur die Gegenpartei, die sich auf Titel 5, Abschnitt 3 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen kann, berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, es sei denn, The Staging Company ist dann noch bereit, den Vertrag auf der Grundlage des ursprünglich Vereinbarten auszuführen, oder die Preiserhöhung ergibt sich aus einer Befugnis oder einer Verpflichtung, die The Staging Company von Gesetzes wegen obliegt, oder wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Kauf erfolgt.

Artikel 4       Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrags

  1. The Staging Company ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
    • die Gegenpartei die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
    • The Staging Company nach Abschluss des Vertrages von Umständen erfährt, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
    • die Gegenpartei bei Abschluss des Vertrages aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder unzureichend ist.
  2. Wenn aufgrund einer Verzögerung seitens der Gegenpartei die Erfüllung des Vertrags zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen nicht mehr von The Staging Company verlangt werden kann, ist The Staging Company berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
  3. Darüber hinaus ist The Staging Company berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, oder wenn sich andere Umstände ergeben, die eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags für The Staging Company nicht zumutbar machen.
  4. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, werden die Forderungen von The Staging Company gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar. Wenn The Staging Company die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
  5. Wenn The Staging Company eine Aussetzung oder Auflösung vornimmt, ist sie in keiner Weise zum Ersatz von Schäden und Kosten verpflichtet, die auf welche Weise auch immer entstanden sind.
  6. Wenn die Gegenpartei für die Auflösung verantwortlich gemacht werden kann, hat The Staging Company Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der direkt und indirekt dadurch entstandenen Kosten.
  7. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und diese Nichterfüllung eine Auflösung rechtfertigt, ist The Staging Company berechtigt, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass sie zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet ist, während die Gegenpartei aufgrund des Verzugs zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet ist.
  8. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags durch The Staging Company wird The Staging Company in Absprache mit der Gegenpartei die Übertragung der noch auszuführenden Arbeiten auf Dritte veranlassen. Es sei denn, die Gegenpartei kann für die vorzeitige Beendigung verantwortlich gemacht werden. Wenn die Übertragung der Arbeiten zu zusätzlichen Kosten für The Staging Company führt, werden diese der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der angegebenen Frist zu zahlen, es sei denn, The Staging Company gibt etwas anderes an.
  9. Im Falle einer Liquidation, eines (beantragten) Zahlungsaufschubs oder eines Konkurses, einer Pfändung - wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird - zu Lasten der Gegenpartei, einer Umschuldung oder eines anderen Umstands, aufgrund dessen die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es The Staging Company frei, den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag bzw. den Vertrag zu stornieren, ohne dass sie zu irgendeinem Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet ist. Die Forderungen von The Staging Company an die Gegenpartei sind in diesem Fall sofort fällig und zahlbar.
  10. Wenn die Gegenpartei einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, werden der Gegenpartei die bestellten oder für sie vorbereiteten Waren in vollem Umfang in Rechnung gestellt, zuzüglich der Kosten für deren Anlieferung und Abtransport sowie der für die Ausführung des Vertrags reservierten Arbeitszeit.

 

Artikel  5       Höhere Gewalt

  1. The Staging Company ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist und für den sie aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsakts oder einer allgemein anerkannten Praxis nicht verantwortlich gemacht werden kann.
  2. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen verstanden, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die The Staging Company keinen Einfluss hat, die aber The Staging Company daran hindern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Streiks im Unternehmen von The Staging Company oder Dritten sind eingeschlossen. The Staging Company hat ferner das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem The Staging Company ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  3. Während des Zeitraums der höheren Gewalt kann The Staging Company die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, hat jede Partei das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Partei Schadenersatz leisten zu müssen.
  4. Sofern The Staging Company zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dieser erfüllte oder zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist The Staging Company berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.

 

Artikel 6        Zahlung und Inkassokosten

  1. The Staging Company ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten eine (An-)Zahlung zu verlangen. Falls zutreffend, wird The Staging Company dies auf ihrer Offerte und/oder ihrer Auftragsbestätigung deutlich angeben.
  2. Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von The Staging Company anzugebende Weise in der Währung erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, es sei denn, The Staging Company hat schriftlich etwas anderes angegeben. The Staging Company ist berechtigt, periodisch Rechnungen zu stellen.
  3. Wenn die Gegenpartei eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug. Die Gegenpartei schuldet dann Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher, in diesem Fall werden die gesetzlichen Zinsen geschuldet. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des gesamten geschuldeten Betrags berechnet.
  4. The Staging Company ist berechtigt, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen zunächst zur Reduzierung der Kosten, anschließend zur Reduzierung der noch fälligen Zinsen und schließlich zur Reduzierung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden.
  5. Ohne in Verzug zu geraten, kann The Staging Company ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Zuweisung der Zahlung angibt. The Staging Company kann die vollständige Rückzahlung der Hauptsumme verweigern, wenn nicht gleichzeitig auch die aufgelaufenen Zinsen und die laufenden Zinsen und Inkassokosten gezahlt werden.
  6. Die Gegenpartei ist niemals berechtigt, den Betrag, den sie The Staging Company schuldet, zu verrechnen.
  7. Einwände gegen den Betrag einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Die Gegenpartei, die sich nicht auf Artikel 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 des Buches 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) berufen kann, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.
  8. Befindet sich die Gegenpartei bei der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug oder ist sie vertragsbrüchig, gehen alle angemessenen Kosten, die bei der außergerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche entstehen, zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage der in der niederländischen Inkassopraxis üblichen Berechnungsmethode gemäß Rapport Voorwerk II berechnet. Wenn The Staging Company jedoch höhere Kosten für das Inkasso entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, können die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. Alle eventuell anfallenden Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls von der Gegenpartei eingefordert. Die Gegenpartei schuldet außerdem Zinsen auf die geschuldeten Inkassogebühren.

 

Artikel 7       Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von The Staging Company im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren bleiben das Eigentum von The Staging Company, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem/den mit The Staging Company geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2. Die von The Staging Company gelieferten Waren, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
  3. Die Gegenpartei muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von The Staging Company zu sichern.
  4. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, The Staging Company unverzüglich darüber zu informieren.
  5. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und The Staging Company auf Verlangen Einsicht in die Versicherungspolice zu gewähren. Im Falle einer Versicherungsleistung hat The Staging Company Anspruch auf dieses Geld. Soweit erforderlich, verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber The Staging Company im Voraus zur Zusammenarbeit in allem, was in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert sein könnte bzw. zu sein scheint.
  6. Für den Fall, dass The Staging Company ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei The Staging Company und den von The Staging Company zu beauftragenden Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von The Staging Company befindet, und diese Waren zurückzuholen.

 

Artikel 8       Garantien, Prüfung und Beschwerden, Verjährungsfrist

  1. Die von The Staging Company zu liefernden Waren entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise an sie gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Waren, die zur Verwendung innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei der Verwendung außerhalb der Niederlande muss die Gegenpartei selbst prüfen, ob die Waren für die Verwendung dort geeignet sind und die dort festgelegten Bedingungen erfüllen. In diesem Fall kann The Staging Company andere Garantie- und andere Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten festlegen.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 1 (einem) Jahr nach der Lieferung, es sei denn, die Beschaffenheit der gelieferten Waren schreibt etwas anderes vor oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Wenn sich die von The Staging Company gewährte Garantie auf eine von einem Dritten hergestellte Ware bezieht, beschränkt sich die Garantie auf die vom Hersteller der Ware gewährte Garantie, sofern nicht anders angegeben.
  3. Jede Form der Garantie erlischt, wenn ein Mangel durch unsachgemäßen oder unsachgemäßen Gebrauch oder Gebrauch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, falsche Lagerung oder Wartung durch die Gegenpartei und/oder Dritte entstanden ist, wenn die Gegenpartei oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von The Staging Company Änderungen an der Ware vorgenommen oder versucht haben, Änderungen an der Ware vorzunehmen, andere Gegenstände an ihr angebracht haben, die nicht an ihr angebracht werden sollten, oder wenn diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise bearbeitet oder behandelt wurden. Die Gegenpartei kann auch keine Garantie beanspruchen, wenn der Mangel aufgrund von Umständen entstanden ist, die außerhalb des Einflussbereichs von The Staging Company liegen, wie z.B. Witterungsbedingungen (wie z.B. extreme Niederschläge oder Temperaturen) usw.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, sobald ihr die Waren zur Verfügung gestellt werden bzw. die betreffenden Arbeiten ausgeführt werden. Dabei muss die Gegenpartei untersuchen, ob die Qualität und/oder Quantität des Gelieferten dem entspricht, was vereinbart wurde, und den Anforderungen genügt, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Alle sichtbaren Mängel müssen The Staging Company innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Nicht sichtbare Mängel müssen The Staging Company unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitgeteilt werden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit The Staging Company angemessen reagieren kann. Die Gegenpartei muss The Staging Company die Möglichkeit geben, eine Beschwerde zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).
  5. Wenn die Gegenpartei rechtzeitig eine Beschwerde einreicht, wird ihre Zahlungsverpflichtung dadurch nicht ausgesetzt. In diesem Fall bleibt die Gegenpartei auch verpflichtet, die anderen bestellten Waren abzunehmen und zu bezahlen.
  6. Wenn ein Mangel später gemeldet wird, hat die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Schadenersatz.
  7. Wenn festgestellt wurde, dass eine Ware mangelhaft ist und eine diesbezügliche Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, wird The Staging Company nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Rücksendung oder, falls die Rücksendung nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch die Gegenpartei ersetzen oder die Reparatur veranlassen oder der Gegenpartei eine Ersatzgebühr zahlen. Im Falle eines Austauschs ist die Gegenpartei verpflichtet, die ausgetauschte Ware an The Staging Company zurückzugeben und das Eigentum daran auf The Staging Company zu übertragen, es sei denn, The Staging Company gibt etwas anderes an.
  8. Stellt sich heraus, dass eine Beschwerde unbegründet ist, werden die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der The Staging Company entstandenen Ermittlungskosten, in vollem Umfang von der Gegenpartei getragen.
  9. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für die Reparatur oder den Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
  10. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einwendungen gegen The Staging Company und die von The Staging Company in die Ausführung eines Vertrags einbezogenen Dritten ein Jahr.

 

Artikel 9        Haftung

  1. Sollte The Staging Company haftbar sein, so ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung Vereinbarte beschränkt.
  2. The Staging Company haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass sich The Staging Company auf unrichtige und/oder unvollständige Informationen verlassen hat, die von der Gegenpartei oder in deren Namen bereitgestellt wurden.
  3. Sollte The Staging Company für einen Schaden haften, so ist die Haftung von The Staging Company auf maximal den Rechnungswert des Auftrags oder zumindest auf den Teil des Auftrags beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht.
  4. Die Haftung von The Staging Company ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, der von ihrem Versicherer in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird.
  5. The Staging Company haftet nur für direkte Schäden.
  6. Unter direktem Schaden werden ausschließlich die angemessenen Kosten verstanden, die für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens anfallen, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht, sowie alle angemessenen Kosten, die für die Erfüllung des Vertrags durch die fehlerhafte Leistung von The Staging Company anfallen, sofern diese The Staging Company zugerechnet werden können, und die angemessenen Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens anfallen, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
  7. The Staging Company haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.
  8. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens The Staging Company oder ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist.

 

Artikel 10      Gefahrübergang

  1. Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung geht in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem die Waren unter die Kontrolle der Gegenpartei gebracht werden.

 

Artikel 11      Schadloshaltung

  1. Die Gegenpartei stellt The Staging Company von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Schaden erleiden und deren Ursache anderen Parteien als The Staging Company zuzuschreiben ist.
  2. Sollte The Staging Company deswegen von Dritten haftbar gemacht werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, The Staging Company sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihr in diesem Fall erwartet werden kann. Wenn die Gegenpartei keine angemessenen Maßnahmen ergreift, ist The Staging Company berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung selbst zu tun. Alle Kosten und Schäden, die The Staging Company und Dritten dadurch entstehen, gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko der Gegenpartei.

 

Artikel 12      Geistiges Eigentum

  1. The Staging Company behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr auf der Grundlage des Urheberrechtsgesetzes und anderer Gesetze und Vorschriften im Rahmen des geistigen Eigentums zustehen. The Staging Company ist berechtigt, die durch die Ausführung eines Vertrags gewonnenen Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern dies nicht bedeutet, dass streng vertrauliche Informationen der Gegenpartei Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

 

Artikel  13    Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen The Staging Company beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrages wird ausgeschlossen.
  2. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Zeeland-West-Brabant vorgelegt, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. The Staging Company hat jedoch das Recht, den Streitfall vor das nach dem Gesetz zuständige Gericht zu bringen.
  3. Die Parteien werden sich erst dann an das Gericht wenden, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Streitigkeit in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.